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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Vereins Renaissance Burgenfreunde e.V.

Alle §§ müssen als Ergänzung zur Satzung des Vereins betrachtet werden und es darf keinen Widerspruch zu Satzungsbestimmungen geben.


§1 Geltungsbereich

Renaissance Burgenfreunde e.V. (nachfolgend Verein genannt) gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.

 

§ 2 Öffentlichkeit

Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, als Gäste zur MV zuzulassen, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist. Über die Zulassung weiterer Gäste entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit.

 

§ 3 Einberufung

Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt. Der Einladung sollen die zur Beschlussfassung stehenden Anträge und – soweit erforderlich – die Wahlunterlagen beigefügt werden.

 

§4 Versammlungsleitung

(1) Der Vorsitzende (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen. Er selbst oder dessen Beauftragte prüfen die Anwesenheitsliste und stellen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung (Form/Frist), die Stimmberechtigung der Anwesenden und die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.

(2) Bei Verhinderung des Versammlungsleiters und seiner satzungsmäßigen Vertreter wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, mit einfacher Mehrheit. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

(3) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung). Er selbst kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen.


§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung einer ordentlichen MV muss folgende Punkte enthalten:

  • a) Feststellen der Beschlussfähigkeit
  • b) Genehmigung des Protokolls der letzten MV
  • c) Jahresbericht des Vorsitzenden
  • d) Bericht des Schatzmeisters
  • e) Bericht der Kassenprüfer des vergangenen Geschäftsjahres
  • f) Wahl der Kassenprüfer für das angehende Geschäftsjahr
  • g) Entlastungen
  • h) turnusmäßige Wahlen der Vorstandsmitglieder

(2) Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Aufnahme zusätzlicher, im Vorschlag nicht enthaltener Tagesordnungspunkte bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie in dem mit der Einladung übersandten Tagesordnungsvorschlag enthalten waren.


§ 6 Behandlung von Tagesordnungspunkten (TOP)

(1) Der Versammlungsleiter eröffnet für jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache.

(2) Die Versammlung kann auf Antrag die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung von zwei oder mehr Gegenständen beschließen, sofern zwischen ihnen ein Sachzusammenhang besteht.

(3) Sofern sie dies wünschen, erhalten zu den einzelnen Anträgen der Antragsteller zur Begründung und der Vorstand zur Stellungnahme das Wort.

(4) Zu jedem zur Abstimmung gelangenden Gegenstand ist eine Rednerliste aufzustellen. Zur Aussprache über den Antrag erteilt der Versammlungsleiter das Wort in der Reihenfolge der Rednerliste. Die Eintragung in die Rednerliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen. Auf Verlangen eines Teilnehmers und bei GO-Antrag auf Schluss der Rednerliste gibt der Versammlungsleiter die auf der Rednerliste stehenden Wortmeldungen bekannt.

(5) Der Versammlungsleiter kann selbst zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen, in besonderen Fällen kann er Rednern außer der Reihe das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung förderlich ist.

(6) Nach dem Schluss der Aussprache stellt der Versammlungsleiter etwaige Änderungs- und Ergänzungsanträge und anschließend den jeweiligen – ggf. entsprechend geänderten - Antrag zur Abstimmung.

(7) Vor jeder Beschlussfassung ist Befürwortern und Gegnern angemessene Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte vorzutragen.

(8) Mit der Abstimmung ist der TOP abgeschlossen.


§ 7 Begrenzung der Redezeit

Sofern ihm dies aufgrund der zeitgerechten Abwicklung der Tagesordnung angeraten erscheint, schlägt der Versammlungsleiter eine Begrenzung der Redezeit vor und stellt sie zur Abstimmung. Die MV entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.


§ 8 Anträge zum Verfahren und zur Geschäftsordnung (GO-Anträge)

(1) GO-Anträge können jederzeit gestellt werden. Der Versammlungsleiter kann verfügen, dass GO-Anträge schriftlich einzureichen sind.

(2) Über GO-Anträge ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben.

(3) Teilnehmer, die bereits zur Sache gesprochen haben, können einen GO-Antrag auf Schluss der Debatte oder Schluss der Rednerliste nicht stellen.

(4) Folgende Anträge zur GO sind zulässig: Antrag auf

  • 1. Absetzen des Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
  • 2. Übergang zur Tagesordnung
  • 3. Nichtbefassung mit einem Antrag
  • 4. Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes
  • 5. Sitzungsunterbrechung
  • 6. Schluss der Debatte bzw. Verzicht auf Aussprache
  • 7. Schluss der Rednerliste
  • 8. Begrenzung der Redezeit
  • 9. Verbindung der Beratung
  • 10. Besondere Form der Abstimmung
  • 11. (Wiederholung der) Auszählung der Stimmen

 

§9 Wahlen

(1) Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden, sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.

(2) Beschließt die Versammlung nicht anderes, sind die Wahlen grundsätzlich offen und durch Handzeichen in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.

(3) Der Wahlleiter wird von der MV mit Zweidrittelmehrheit bestimmt. Dieser zählt und sammelt die abgegebenen Stimmen. Wahlleiter kann nur sein, wer selbst nicht für ein Amt zur Wahl steht.

(4) Der Wahlleiter hat während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters.

(5) Die Prüfung des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlleiter. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.

(6) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.

(7) Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.


§ 10 Abstimmungen

Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens eines anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.


§ 11 Verschiedenes

(1) Jeder Teilnehmer ist berechtigt, zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ Beiträge anzumelden. Der Versammlungsleiter kann verfügen, dass die Anmeldungen unter Angabe eines den Inhalt beschreibenden Stichwortes schriftlich einzureichen sind.

(2) Der Versammlungsleiter ruft die jeweiligen Beiträge auf und eröffnet gegebenenfalls die Diskussion.

(3) Über Gegenstände, die im Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ angemeldet wurden, kann nicht abgestimmt werden.


§ 12 Protokollführung

(1) Der Schriftführer (Protokollführer) erstellt ein Protokoll, aus dem

  • Uhrzeit,
  • Versammlungsort,
  • Zahl der stimmberechtigt erschienenen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung,
  • die Beschlüsse im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse ersichtlich sind.

(2) Bei Verhinderung des Protokollführers und seiner satzungsmäßigen Vertreter wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Protokollführer, mit einfacher Mehrheit.

(3) Auf Verlangen müssen abgegebene persönliche Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder diesem als besondere Anlage beigefügt werden.

(4) Die Protokolle sind binnen acht Wochen zu erstellen, vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern unverzüglich zugänglich zu machen.


§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Sofern diese Geschäftsordnung eine Verfahrensfrage nicht eindeutig regelt, entscheidet der Versammlungsleiter den Gang der Handlung.

(2) Abweichungen von der Geschäftsordnung sind nur zulässig, wenn kein Teilnehmer widerspricht.


§14 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.06.2011 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.